Tarifverträge in der Gebäudereinigung

Ob Mindestlöhne, Urlaubsansprüche, Feiertagszuschläge oder Kündigungsfristen – Tarifverträge in der Gebäudereinigung gewährleisten, dass der Beruf des Gebäudereinigers unter angemessenen Bedingungen stattfindet. Neben branchenspezifischen Mindestlöhnen wird das professionelle Handwerk der Gebäudereinigung durch den allgemeinverbindlichen Rahmenvertrag der Gebäudereinigung sichergestellt. Neue Lohntarifverträge wurden nach langer Verhandlung zuletzt am 02. Juni 2022 abgeschlossen.

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Welche Tarifverträge gelten für die Gebäudereinigung?

Das Gebäudereiniger-Handwerk basiert auf drei wesentlichen Tarifverträgen:

  • Rahmentarifvertrag (RTV)
  • Lohntarifvertrag (LTV)
  • Mindestlohntarifvertrag

Die Tarifverträge gelten für alle gewerblichen Arbeitnehmer nach § 1 RTV für alle Betriebe innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die der Gebäudereinigung zuzurechnende Tätigkeiten anbieten. Gemäß § 1 RTV sind das:

  • Reinigung, Pflege und Nachbehandlung von Außenbauteilen und Innenbauteilen an Bauwerken jeder Art
  • Reinigung, Pflege und Nachbehandlung von Innenausstattungen wie Möbel, Bodenbeläge oder Verglasungen
  • Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen
  • Reinigung und Pflege von Verkehrsmitteln
  • Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen
  • Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen

Inhalte des allgemeinverbindlichen Rahmenvertrags

Neben spezifischen Branchenmindestlöhnen basiert die Gebäudereinigung auf dem allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag (RTV) der Gebäudereinigung. Der Rahmentarifvertrag hält Rechte und Pflichten von Beschäftigen in der Gebäudereinigung detailliert fest. Kerninhalte des Rahmenvertrages sind u. a. folgende: 

Allgemeine Lohngruppen in der Gebäudereinigung gemäß RTV

Das Gehalt einer Reinigungskraft basiert auf den Grundlagen des Rahmentarifvertrages und wird konkreter durch den zusätzlichen Lohntarifvertrag (LTV) definiert.

Der Rahmenvertrag sieht eine Eingruppierung in verschiedene Lohngruppen vor. Insgesamt gibt es gemäß des aktuellen Rahmenvertrages neun verschiedene Lohngruppen, die in verkürzter Form unterschiedliche Kriterien erfordern:

Lohngruppe 1

Innen- und Unterhaltsreinigungen von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art

Lohngruppe 2

Innen- und Unterhaltsreinigungen in OP-, Isolier-, Intensiv- und Dialyseräumen sowie TBC-Krankenstationen und Isotopenlaboren

Lohngruppe 3

Innen- und Unterhaltsreinigungen, die eine zusätzliche, anerkannte Qualifikation vorsehen (Desinfektoren, Strahlenschutz, usw.)

Lohngruppe 4

Bauschlussreinigungsarbeiten und Vorarbeiter in der Innen- und Unterhaltsreinigung

Lohngruppe 5

Entfällt im aktuellen Rahmenvertrag  

Lohngruppe 6

Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, Reinigung von Außenbauanteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudereiniger-Gesellen die nach Inkrafttreten neu eingestellt werden

Lohngruppe 7

Tätigkeiten in der Gebäudereinigung, die Kenntnisse erfordern, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung erfordern

Lohngruppe 8

Gesellen und Gesellinnen mit Ausbildereignungsprüfung, die Verantwortung für die Lehrlingsausbildung tragen

Lohngruppe 9

Fachvorarbeiter in der Glas- und Außenreinigung

Eine vollständige Beschreibung aller Kriterien kann im Rahmenvertrag (RTV) unter § 8 eingesehen werden.

Bezahlung von Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

Der Rahmenvertrag der Gebäudereinigung hält nach § 3 RTV fest, dass Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit zuschlagspflichtig sind. Dabei handelt es sich um prozentuale Zuschläge von bis zu 200 %, die aus dem geltenden Stundenlohn heraus zu berechnen sind. Im Falle, dass mehrere Zuschläge anfallen, gilt nur der jeweils höchste.

Urlaubsansprüche

Basierend auf dem Rahmentarifvertrag nach § 15 stehen einer Reinigungskraft seit dem 01. Januar 2021 auf Grundlage einer 5-Tage-Woche mindestens 30 Urlaubstage zu. Zuvor staffelte sich die exakte Anzahl an Urlaubstagen nach Jahren der Betriebszugehörigkeit. Im Falle dessen, dass die Beschäftigung an mehr oder weniger als 5 Tagen in der Woche erfolgt, wird die Anzahl der Urlaubstage entsprechend angeglichen.

Kündigungsfristen

Die Kündigungsfristen einer Reinigungskraft staffeln sich nach Betriebszugehörigkeit. Grundsätzlich kann der Vertrag beidseitig unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen ordentlich gekündigt werden. Kündigungsfristen seitens des Arbeitgebers verlängern sich, desto länger das Arbeitsverhältnis besteht. Die Kündigungsfrist nach 5 Jahren beträgt einen Monat zum Ende des Kalendermonats, während nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 7 Monaten einzuhalten ist.

Seit dem 01.10.2022: Neuer Tariflohnvertrag in der Gebäudereinigung

Der Bundesinnenverband des Gebäudereiniger-Handwerks (BIV) und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (BAU) einigten sich im Sommer vorzeitig auf einen neuen Lohntarifvertrag für die Gebäudereinigung. Der neue Tarifvertrag hat eine 27-monatige Laufzeit und gilt von Oktober 2022 bis Dezember 2024.

Grund für die Verhandlungen war die Steigerung des gesetzlichen Mindestlohnes auf 12 €, um einen Abstand zum Mindestlohn zu gewährleisten und eine Abwanderung von Beschäftigten aus der Reinigungsbranche zu verhindern

Aktuelle Tariflöhne in der Gebäudereinigung

Die Lohngruppen 1 und 6 definieren sich als Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Sie werden über den Lohntarif hinaus im Mindestlohntarifvertrag festgehalten und gelten als gesetzlicher Branchenmindestlohn für alle Betriebe innerhalb des Gebäudereiniger-Handwerks. Heißt: Auch alle Lohngruppen fallen unter den gesetzlichen Branchenmindestlohn.

Im Zuge des neuen Lohntarifes steigt der Branchenmindestlohn für Lohngruppe 1 am 01. Oktober 2022 auf 13 €. Am 01. Januar 2024 folgt eine weitere Erhöhung auf 13,50 €.

Für die Lohngruppe 2 steigt der gesetzliche Branchenmindestlohn zum 01. Oktober 2022 auf 16,20 €. Zum 01. Januar 2024 erfolgt schließlich eine Erhöhung auf 16,70 €.

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